Wird ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft aufgehoben, wird dieser in seinen obligatorischen Wirkungen beseitigt und die wechselseitige Verpflichtung der Partner begründet, die empfangenen Leistungen aus dem aufgehobenen Vertrag zurückzustellen; es werden damit die schuldrechtlichen Verhältnisse wieder hergestellt, die vorher bestanden. Die Eigentumsübertragung wird jedoch erst durch den sachenrechtlichen Verfügungsakt ( Eintragung im Grundbuch, § 431 ABGB) bewirkt.
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