Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 164c Abs 1 Z 3 ABGB wird ein Vaterschaftsanerkenntnis erst mit Rechtskraft des Urteils, mit welchem auf Grund einer Klage des Staatsanwaltes gegen den mutmaßlichen Vater die Vaterschaft - eines anderen Mannes - festgestellt wird, rechtsunwirksam.
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