Die Haftungsbegünstigung, bei der es entscheidend auf die Einordnung in den Betrieb ankommt, gilt auch dann, wenn den Unfall nicht ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses, Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses Beschäftigter, sondern eine Person erlitten hat, die wie ein solcher Beschäftigter, wenn auch nur vorübergehend, tätig geworden ist.
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