RS0046368 – OGH Rechtssatz
Die Anfechtungsbeschänkung des § 45 Abs 1 JN ist bei Entscheidungen des Gerichtshofes erster Instanz über eine Individualzuständigkeit dann anzuwenden, wenn der Beklagte die Einrede der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nicht rechtzeitig erhoben hat.