JudikaturOGH

RS0046368 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 1978

Die Anfechtungsbeschänkung des § 45 Abs 1 JN ist bei Entscheidungen des Gerichtshofes erster Instanz über eine Individualzuständigkeit dann anzuwenden, wenn der Beklagte die Einrede der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nicht rechtzeitig erhoben hat.

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