RS0016788 – OGH Rechtssatz
Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muß die Ausübung des Rechtes auch nach verstrichener Frist noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlußfrist gegen Treu und Glauben verstoßen würde.