JudikaturOGH

RS0080813 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2012

Bei der Aufteilung auf mehrere Gläubiger im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG sind Rentenschäden im "technischen" Sinn (also regelmäßige Verdienstentgangsleistungen ohne Bedachtnahme auf die Fälligkeit der Forderung) als Renten zu behandeln.

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