Eine Abweichung von der Vorschrift des § 155 Abs 1 VersVG kann nur durch Vereinbarung aller beteiligter Personen (Geschädigte, Versicherungsnehmer, Versicherer) erreicht werden.
Rückverweise
…RS0065801). Eine Abweichung von der Vorschrift des § 155 Abs 1 VersVG könnte nur mit Zustimmung aller Betroffenen erreicht werden (SZ 51/63; RIS-Justiz RS0080705). Im Fall der Unzulänglichkeit der Versicherungssumme wäre bei Renten eine Rechtslage denkbar, nach welcher der Versicherer für die volle Rente solange Deckung geben müßte, bis…