Die Spezialbestimmung des § 15 Abs 2 EKHG ordnet grundsätzlich einen Vorrang von Kapitalforderungen gegenüber Rentenforderungen ohne Rücksicht darauf an, ob dadurch etwa das Verhältnis der Forderungen mehrerer Gläubiger untereinander zugunsten eines von ihnen verändert werden sollte.
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