Bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz angefallene Verdienstentgangsbeträge sind bei der Kürzung nach § 155 Abs 1 VersVG als Kapitalsforderungen und nicht als Rentenforderungen zu behandeln.
…Abs 3 VersVG – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz angefallene Verdienstentgangsbeträge grundsätzlich als Kapitalforderungen und nicht als Rentenforderungen behandelt (RIS Justiz RS0058415; Reisinger in Fenyves/Schauer , VersVG [2014] § 155 Rz 6; einschränkend Huber , ZVR 2013/175 [Glosse zu 2 Ob 227…
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