JudikaturOGH

RS0058415 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2017

Bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz angefallene Verdienstentgangsbeträge sind bei der Kürzung nach § 155 Abs 1 VersVG als Kapitalsforderungen und nicht als Rentenforderungen zu behandeln.

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