RS0039482 – OGH Rechtssatz
Das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit beginnt mit der Zustellung der Klage an den Beklagten und endet erst mit der (rechtskräftigen) Beendigung des Rechtsstreites, mag diese durch Sachurteil, Zurückweisung der Klage oder aus einem anderen formellen Grund erfolgen.