RS0042081 – OGH Rechtssatz
Vermag das Berufungsgericht den - auf Grund eines mängelfreien oder doch zumindest nicht als mangelhaft gerügten Verfahrens getroffenen - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht zu folgen, dann hat es nach § 488 ZPO vorzugehen und sich durch Wiederholung und allenfalls auch Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen, seiner Ansicht nach unrichtig gewürdigten Beweise die Grundlage für eine eigene Entscheidung zu verschaffen.