Vermag das Berufungsgericht den - auf Grund eines mängelfreien oder doch zumindest nicht als mangelhaft gerügten Verfahrens getroffenen - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht zu folgen, dann hat es nach § 488 ZPO vorzugehen und sich durch Wiederholung und allenfalls auch Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen, seiner Ansicht nach unrichtig gewürdigten Beweise die Grundlage für eine eigene Entscheidung zu verschaffen.
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