Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 88 Abs 2 StGB ist eine mit Strafe bedrohte Handlung (zB im Sinne der §§ 298, 299 StGB) nicht gegeben; das Vortäuschen oder die Begünstigung einer solchen Tat fällt daher nicht unter §§ 299, 298 StGB.
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