JudikaturOGH

RS0022872 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2009

Der Normzweck ist stets in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: erstens muss die Norm gerade den Schutz des geschädigten Gutes bezwecken, zweitens muss auch die Art des Schadens vom Normzweck erfasst sein. Bei der Frage, welche Schadensfolgen dem Haftenden noch zuzurechnen sind, kommt es stets darauf an, aus welchen Gründen die Haftpflicht anordnende Norm aufgestellt wurde, welche Schäden nach dem Zweck des Gesetzes von der Ersatzpflicht noch erfasst werden sollen.

Rückverweise