Pflichtwidrige Dienstversäumnis, die zur Entlassung nach § 27 Z 4
1. Fall AngG berechtigt, ist jedes vertragswidrige oder sonst rechtswidrige Verhalten des Dienstnehmers, das mit den ausdrücklichen oder stillschweigend bedungenen dienstvertraglichen Pflichten, mit einer durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers oder mit der Verpflichtung des Dienstnehmers zur Verrichtung der ihm zugewiesenen Arbeiten nach bestem Wissen und Können im Widerspruch steht.
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