RS0046025 – OGH Rechtssatz
Treffen baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung, dann ist § 39 WRG 1959 auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden, zumal der Bestimmung selbst eine Einschränkung auf landwirtschaftliche Grundstücke nicht zu entnehmen ist.