RS0034620 – OGH Rechtssatz
Die durch § 25 Abs 2 LuftVG geregelte Hemmung der Verjährung normiert nicht etwa eine Ablaufhemmung, wie sie die Spezialbestimmung des § 1494 ABGB vorsieht, sondern stellt nach ihrem klaren Wortsinn eine Fortlaufhemmung dar.