Bei der Fortlaufhemmung ist der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen; vielmehr muß nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes der noch nicht abgelaufene Teil der Verjährungszeit abgelaufen sein, um die Verjährung herbeizuführen.
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