RS0090686 – OGH Rechtssatz
Die Ziffern 1 bis 6 des Abs 1 des § 126 StGB schützen ein eigenständiges, über den rein materiellen (Vermögenswert) Wert hinausgehendes Rechtsgut. Eine nach § 126 Abs 1 Z 1 bis 6 StGB qualifizierte Sachbeschädigung, herbeigeführt bei einem Einbruchsdiebstahl, wird damit nicht konsumiert.