RS0099314 – OGH Rechtssatz
§ 161 a AußStrG regelt ebensowenig wie § 126 AußStrG die Frage, wem die Klägerrolle zuzuweisen ist, wenn bei einer fideikommisarischen Substitution der Erbe der Vorerben gesetzte auflösende Bindung nicht erfüllt worden sei.