Die Frage, ob der Noterbe unter den Erbenbegriff des § 102 Abs 2 AußStrG fällt, ist weder in dieser Gesetzesstelle noch in einer anderen Gesetzesbestimmung ausdrücklich und klar geregelt, ebensowenig ob unter den Begriff "Erbe" im § 92 Abs 2 AußStrG auch der Noterbe zu verstehen ist (hier: Frage, ob ein eigenberechtigter Noterbe Anspruch auf Schätzung des unbeweglichen Nachlaßvermögens schon im Verlassenschaftsverfahren hat).
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