RS0074599 – OGH Rechtssatz
Als zulässige Geschwindigkeit in einer Kurve ist nicht diejenige anzusehen, welche auf Grund de technischen Fahreigenschaften des benützten Fahrzeuges das Befahren der Kurve bei einigem Fahrkönnen gerade noch zuläßt, sondern allein die, welche vom Standpunkt der Sicherheit das absolute risikolose Durchfahren gewährleistet. (ZVR 1967/20).