Der Arbeitgeber ist nach § 27 Z 4 erster Fall AngG zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichteinhaltens der durch Gesetz, KollV oder Einzelarbeitsvertrag festgesetzten Arbeitszeit berechtigt, also wegen einer Verletzung der vom Angestellten durch den Abschluß des Arbeitsvertrages übernommenen Pflicht zur Arbeitsleistung.
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