RS0018494 – OGH Rechtssatz
Wer einer Aufhebung des Vertrages zugestimmt hat, obwohl der Partner den Vertrag verletzte, kann nicht schlechter gestellt werden, als wenn er von dem ihm gemäß § 918 ABGB zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hätte. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, auf die einverständlich erfolgte Vertragsauflösung die Bestimmung des § 921 ABGB anzuwenden.