JudikaturOGH

RS0018494 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1991

Wer einer Aufhebung des Vertrages zugestimmt hat, obwohl der Partner den Vertrag verletzte, kann nicht schlechter gestellt werden, als wenn er von dem ihm gemäß § 918 ABGB zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hätte. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, auf die einverständlich erfolgte Vertragsauflösung die Bestimmung des § 921 ABGB anzuwenden.

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