JudikaturOGH

RS0014031 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 1978

Wer einem anderen die Einlagerung von Sachen in seinem vom anderen auf dessen Kosten errichteten Schuppen gestattet und dem anderen auf dessen Mitteilung, die Sachen versichern lassen zu wollen, wahrheitswidrig erklärt, daß sie ohnehin bereits mit dem Schuppen mitversichert seien, so daß der andere die Versicherung seiner Sachen unterläßt, verletzt fahrlässig eine als Nebenverpflichtung des Hauptvertrages bestehende Sorgfaltspflicht und haftet für nachteilige Folgen der unterlassenen Versicherung der Sachen nach den Grundsätzen des § 1295 ABGB; § 1300 ABGB gelangt nicht zur Anwendung.

Rückverweise