Der Urheber hat sich, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werkes zu enthalten, behält aber kraft seines unveräußerlichen Urheberrechtes die Befugnis, auch im Falle der Belastung durch ein ausschließliches Werknutzungsrecht, Verletzungen auch des belasteten Verwertungsrechtes gerichtlich zu verfolgen.
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