RS0038084 – OGH Rechtssatz
Dem Gesellschafter einer GmbH steht es frei, die Klagsführung im Sinne des § 41 GmbHG, auf Nichtigerklärung eines mit Anfechtungsgründen behafteten Gesellschafterbeschlusses auf bestimmte Gründe zu beschränken, also nur einzelne bestimmte Anfechtungsgründe geltend zu machen. Wird aber ein bestimmter Klagsgrund ausdrücklich geltend gemacht, dann ist das Gericht daran gebunden.