RS0025363 – OGH Rechtssatz
Zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten bedarf es einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Spezialvollmacht. Daß aus ihr auch hervorgehen müßte, in welcher bestimmten Generalversammlung das Stimmrecht des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden dürfte, ist der Vorschrift des § 39 Abs 3 GmbHG aber nicht zu entnehmen.