RS0046343 – OGH Rechtssatz
"Zunächst übergeordnetes gemeinsames höheres Gericht" im Sinne des § 47 Abs 1 JN ist jenes, das organisatorisch unmittelbar über den vom Zuständigkeitsstreit betroffenen Gerichten erster Instanz steht, gleichgültig ob ihm in der Hauptsache im Instanzenzug eine Entscheidungsbefugnis zukommt oder nicht.