Liegt die in § 12 VermG geforderte Antragstellung des Eigentümers oder im Falle der amtswegigen Einleitung des Vereinigungsverfahrens durch das Vermessungsamt die Zustimmung des Eigentümers nicht vor, dann darf das Grundbuchsgericht die Vereingigung durch Anordnung der Verbücherung des Anmeldungsbogens nicht vollziehen. Eine dennoch angeordnete Verbücherung des Anmeldebogens ist offenbar gesetzwidrig.
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