Das Gesetz legt weder den Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichtes fest noch enthält es Bestimmungen darüber, wie die Sacheinlagen bei einer Vereinigung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu bewerten sind. Die Ansicht, daß § 11 Abs 1 GmbHG bei der Anmeldung der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
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