RS0090389 – OGH Rechtssatz
Die Einziehung setzt voraus, dass das Tatwerkzeug nach seiner besonderen Beschaffenheit spezifisch in erster Linie zur Verwendung bei der Verübung von strafbaren Handlungen bestimmt sein muss.
…RS0121298 ), wobei das Tatwerkzeug nach seiner besonderen Beschaffenheit spezifisch in erster Linie zur Verwendung bei der Verübung von strafbaren Handlungen bestimmt sein muss (RIS Justiz RS0090389 ). [11] Die für die Beurteilung einer solchen besonderen Beschaffenheit erforderlichen Feststellungen sind dem Urteil in Bezug auf die im Spruch genannten Gegenstände nicht zu entnehmen…
…StPO § 260 Rz 35; Tipold , WK StPO § 443 Rz 19) derzeit überhaupt nicht beurteilt werden kann (RIS Justiz RS0121298, RS0090389; 14 Os 135/02). Selbst im Fall einer bestehenden Deliktstauglichkeit wäre dem Berechtigten vor einer Einziehung im Sinn des § 26 Abs…
…zweiter Fall StPO besteht, weil die Erstrichter damit zum Ausdruck brachten, dass diese im konkreten Fall primär und überwiegend der Einbruchsdelinquenz dienen (vgl RIS Justiz RS0090389). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.…
…2 § 26 Rz 6), die in Betreff des im Urteil ohne nähere Beschreibung genannten Küchenmessers nicht zu ersehen ist (RIS Justiz RS0121298, RS0090389; 14 Os 135/02). Selbst im Fall einer bestehenden Deliktstauglichkeit wäre dem Berechtigten vor einer Einziehung iSd § 26 Abs 2…
…WK StPO § 281 Rz 19) zum Ausdruck brachten, dass diese im konkreten Fall primär und überwiegend der Suchtgiftdelinquenz dient (vgl RIS Justiz RS0090389). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.…
…dann auszusprechen ist, wenn die Tauglichkeit für irgendeine Art von Delinquenz überwiegt ( Ratz in WK 2 StGB § 26 Rz 12; RIS Justiz RS0090389, RS0121298). Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach der Mercedes über ein eigens angelegtes Versteck für Suchtgift im Fußraum der Beifahrerseite verfügte (US 4), reicht…
…erster Fall StPO anhaftet, weil dem Urteil – mangels Feststellungen zu einer (zumindest intendierten) Verwendung dieser Waage zur Deliktsbegehung sowie ihrer besonderen Deliktstauglichkeit (RIS Justiz RS0090389, RS0121298; Ratz in WK 2 StGB § 26 Rz 3, 12 f und 18) – keine hinreichenden Entscheidungsgrundlagen zu dieser Maßnahme zu…
…Linie zur Verwendung bei der Verübung von strafbaren Handlungen bestimmt sein; die Tauglichkeit des Gegenstands für irgendeine Art von Delinquenz muss demnach überwiegen (RIS Justiz RS0090389 [T1, T14] und RS0121298 [T6]; Ratz in WK² StGB § 26 Rz 12 f). [13] Davon kann bei einem (handelsüblichen) Mobiltelefon…
…–5) schon deshalb nicht mit dem Gesetz im Einklang steht, weil deren allfällige besondere Beschaffenheit zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen (RIS Justiz RS0121298, RS0090389) aus dem Urteil nicht erkennbar ist. Diese (potentiell) dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall…
…Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Das Wort „geboten“ spricht dabei die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS Justiz RS0121298, RS0090389), von welcher in Ansehung von zur Koordinierung eines Suchtgifttransports verwendeten Mobiltelefonen (US 5) nicht ausgegangen werden kann. Das Einziehungserkenntnis verletzt daher § 26…
Rückverweise