RS0085897 – OGH Rechtssatz
Das selbständige Einziehungserkenntnis kann außer vom Ankläger auch vom Betroffenen (und den nach § 282 StPO ihm nahestehenden Personen) angefochten werden, nicht aber von einem Beschuldigten gegen den das Verfahren (gemäß § 412 StPO) eingestellt wurde und der nicht Betroffener ist.