Muß mangels Antragstellung - trotz Vorliegens der im § 41 Abs 2 StPO genannten Voraussetzungen - eine Verteidigerbeigebung nach Abs 3 des § 41 StPO erfolgen, ist es zweckmäßig (vgl § 46 Abs 1 RAO), in diesem Beschluß (StPO-Form VH 3) auf die mangelnde Kostenersatzpflicht (etwa durch das zusätzliche, in Klammer zu setzende Zitat des § 41 Abs 2 StPO) hinzuweisen.
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