Nur die Verschaffung von Vorteilen, die Beamten zufolge rechtlicher Verpflichtung gewährt werden, können bei fälschlicher Ausgabe als Beamte die Qualifikation nach § 147 (Abs 1) Z 3 StGB begründen.
Rückverweise
…Täuschung über die Beamteneigenschaft mit dem Ziel, besonderes Ansehen oder Vertrauenswürdigkeit zu suggerieren (14 Os 65/24a [Rz 13 mwN]; RIS Justiz RS0094672). [6] Ein die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 3 StGB tragendes Sachverhaltssubstrat zu einem (intendierten) täuschungsbedingten Irrtum der Opfer darüber…