§ 9 Abs 1 MilStG erfaßt nicht nur die mit der unerlaubten Entfernung beim Täter vorhandene und die während der Abwesenheit hinzutretende innere und endgültige Lösung, sondern auch alle jene Abwesenheiten, bei denen der Täter die Erfüllung seiner Dienstpflicht von Anfang an (innerlich) abgelehnt hat und deshalb ab seiner Entfernung rückkehrsunwillig ist.
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