JudikaturOGH

RS0005632 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Zivilrecht
26. Juni 2025

Die Bestimmung des § 391 Abs 2 EO verfolgt den Zweck, die gefährdete Partei unter Androhung der Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu zwingen, die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches notwendige Klage in möglichst kurzer Zeit anzubringen, damit die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt wird.

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