RS0016702 – OGH Rechtssatz
Ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus § 1152 ABGB nicht ableiten. Jedoch können "Schuld- und Hungerlöhne", deren Höhe in auffallendem Missverhältnis zum Wert der Leistung des Dienstnehmers steht, als "Lohnwucher" gegen die guten Sitten verstoßen, wenn ihre Vereinbarung durch Ausbeutung des Leichtsinns, einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder der Verstandsschwäche des Dienstnehmers zustandegekommen ist.