Streitigkeiten über die Beistellung von Sacherfordernissen im Sinne des § 72 ArbVG, insbesondere Streitigkeiten über die direkte Geltendmachung derartiger Ansprüche durch den Betriebsrat, gehören gemäß dem § 157 Abs 1 Z 2 ArbVG vor die Einigungsämter (Floretta aaO, 396).
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