RS0088683 – OGH Rechtssatz
Dem gemäß § 389 StPO zum Kostenersatz verpflichteten Angeklagten fallen auch die Kosten des von seinem gesetzlichen Vertreter (§ 39 JGG) erfolglos ergriffenen Rechtsmittel zur Last.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden