Dem gemäß § 389 StPO zum Kostenersatz verpflichteten Angeklagten fallen auch die Kosten des von seinem gesetzlichen Vertreter (§ 39 JGG) erfolglos ergriffenen Rechtsmittel zur Last.
… 3 StPO). [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO (vgl zum erfolglosen Rechtsmittel des gesetzlichen Vertreters RIS Justiz RS0088683 [T1]).…
Rückverweise