§ 299 Abs 3 StGB verlangt nicht Handeln ausschließlich zur Selbstbegünstigung, es genügt, wenn der Täter auch nur zum Teil sich selbst (mitbegünstigen) begünstigen wollte.
Rückverweise
…des Strafausschließungsgrundes nach § 299 Abs 3 zweiter Fall oder (zumindest) Abs 4 StGB in tatsächlicher Hinsicht konstatiert hat (vgl RIS-Justiz RS0095968, RS0096144; Pilnacek/Świderski in WK 2 StGB § 299 Rz 24 f). Angesichts dessen erweist sich die – im Schuldspruch zum Ausdruck…