JudikaturOGH

RS0083456 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2025

Die Wechselbürgschaft ist zwar ihrem Wesen nach ebenso wie die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft ein Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit. Sie geht aber infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit insoferne über eine solche hinaus, als der Bürge selbständig verpflichtet wird, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

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