Der Bürge kann wechselmäßig in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner geschäftsunfähig, seine Unterschrift gefälscht oder erdichtet oder aus einem anderen Grund materiell nichtig ist.
…der Hauptschuldner geschäftsunfähig ist, seine Unterschrift gefälscht ist, die Person oder Firma nicht tatsächlich existiert oder der Wechsel aus einem anderen Grund materiell nichtig ist ( RS0083440 ; 8 Ob 87/07p ; 8 Ob 78/03h ). Für die Haftung des Wechselbürgen ist aber der Rechtsschein der Hauptschuld erforderlich, das…
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