JudikaturOGH

RS0039750 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 1981

Die Klagsrücknahme ist eine Prozeßhandlung des Klägers, die gemäß § 237 Abs 3 ZPO zur Folge hat, daß die Klage als nicht angebracht anzusehen ist und daß der Kläger, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, die Verfahrenskosten trägt.

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