"Lange Abwesenheit" eines Deserteurs von der Truppe bildet beim ersten Deliktsfall des § 9 Abs 1 MilStG keinen Erschwerungsgrund, weil eine Entziehung der Dienstleistung im Bundesheer "für immer" Tatbestandserfordernis ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden