RS0089747 – OGH Rechtssatz
Versuch liegt vor, wenn der Täter seinen Vollendungsvorsatz in einem Verhalten betätigt, daß der Tatausführung unmittelbar vorangeht, umsomehr aber dann, wenn dieses Verhalten bereits in das Stadium der Ausführung vorgedrungen ist und demnach schon eine Ausführungshandlung darstellt.