RS0020027 – OGH Rechtssatz
Auch die Festsetzung des Bestandzinses kann, wie die Festsetzung eines Kaufpreises (§1056 ABGB), einer bestimmten dritten Person überlassen werden; auch er muß nur bestimmbar sein, welche Voraussetzung für einen "volkswirtschaftlich gerechtfertigten Zins" zutrifft.