JudikaturOGH

RS0020027 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 1977

Auch die Festsetzung des Bestandzinses kann, wie die Festsetzung eines Kaufpreises (§1056 ABGB), einer bestimmten dritten Person überlassen werden; auch er muß nur bestimmbar sein, welche Voraussetzung für einen "volkswirtschaftlich gerechtfertigten Zins" zutrifft.

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