RS0017125 – OGH Rechtssatz
Lehre und Rechtsprechung haben die Bestimmung des §§ 881 Abs 3 ABGB dahin ausgelegt, daß unter Übergabe des Gutes sowohl die Besitzüberlassung als auch die Verbücherung zu verstehen ist, obgleich die §§ 426, 431 ABGB die Verbücherung als die Form der Übergabe bei unbeweglichen Sachen bezeichnen.