RS0053556 – OGH Rechtssatz
Der Ausdruck "eines Gerichtes" in Art 87 Abs 3 B-VG muß nicht notwendig als Zahlwort, sondern kann auch als unbestimmter Artikel verstanden werden, da es für die Unbeeinflussbarkeit der Rechtsprechung nur darauf ankommt, ob die Verteilung im voraus ankommt, ob die Verteilung im voraus erfolgt, nicht aber darauf, ob bei der technischen Durchführung der Verteilung diese für jedes Gericht einzeln oder für mehrere Gerichte zugleich vorgenommen wird.