Der Verfall verbotenerweise nach Österreich eingeführter Suchtgifte kann auf mehrere Rechtstitel und zwar auf § 6 Abs 3 SGG und auf § 17 Abs 2 lit a FinStrG gestützt, begrifflich aber nur einmal vollzogen werden. Das an Stelle des Verfalls tretende Übel (die Verfallsersatzstrafe nach dem SGG und der Wertersatz nach dem FinStrG) kann - ebenso wie der Verfall, den es substituiert - auf mehrere Rechtstitel also sowohl auf § 6 Abs 4 SGG als auch auf § 19 Abs 1 FinStrG gestützt werden, die Summe der Strafen darf aber nicht die höchstzulässige Grenze übersteigen. Der von der Finanzbehörde ausgesprochene Wertersatz hindert das Gericht nicht seinerseits in bezug auf dasselbe Suchtgift (das nicht ergriffen werden konnte) eine Verfallsersatzstrafe nach § 6 SGG zu verhängen; bei Bemessung ihrer Höhe muß aber jener Betrag in Anschlag gebracht werden, der bereits von der Finanzbehörde als Wertersatz verhängt wurde, dh dieser Betrag muß abgezogen werden.
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