§ 156 Abs 1 VersVG will Verfügungen zu Lasten des geschädigten Dritten ausschließen, doch liegt eine solche nicht vor, wenn der Dritte der Auszahlung des Schadensbetrages an den Versicherungsnehmer ausdrücklich zugestimmt hat.
…verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt hat oder wenn der Geschädigte der Auszahlung der Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer zustimmt (RIS Justiz RS0080766). Die rechtsvernichtende Tatsache der Zustimmung muss der Versicherer behaupten und beweisen. Das non liquet (wie hier) geht daher zu Lasten der Beklagten. Aber auch aus…
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